Die Erweiterungen zum Thema Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung waren in diesem Update unser Hauptthema.
Neben einiger regulatorischen Anpassungen wie z.B. Aktualisierung der Tätigkeitsschlüssel, Anpassungen im A1-Verfahren und neue MUV-Berechnungen im Baulohn, haben wir auch einige Anregungen aus dem Anwenderkreis aufgegriffen und für Sie umgesetzt.
Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Update wieder einige Erleichterungen in ihrer täglichen Arbeit bieten können.
Die Einzelheiten zu den Neuerungen der neuen edlohn-Version lesen Sie in unserer Update-Info.
Die Neuerungen stellen wir Ihnen im Web-Seminar „Programmerweiterungen in edlohn“ am Dienstag, 21.03.2023 um 10:00 Uhr vor.
Für alle Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, besteht nach SGB IX grundsätzlich die gesetzliche Pflicht, 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern zu besetzen. Erfüllt ein Arbeitgeber seine Pflichtquote von 5 % nicht, muss er für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichabgabe zahlen.
In einer Schwerbehindertenanzeige müssen betroffene Arbeitgeber (mehr als 20 Beschäftigte) bis 31.3. des Folgejahres eine entsprechende Meldung erstellen und an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermitteln. Dabei kann die jeweils aktuelle, vom Institut der deutschen Wirtschaft gepflegte, Software IW-ELAN kostenfrei genutzt werden.
Zum Download der Meldesoftware IW-ELAN
Ein direkter Datenimport in die beiden Bereiche aus edlohn heraus hat sich als nicht sinnvoll herausgestellt, da beim Import zu viele Feldvalidierungen die Abarbeitung mehr behindern als verbessern.
In edlohn gibt es bereits schon seit etwas längerer Zeit im Bereich der Schwerbehindertenabgabe die Hilfsliste „Arbeitsplätze“, in der die Daten für die schnelle Eingabe in IW-ELAN aufbereitet sind.
Mit dem nächsten Release (Auslieferung voraussichtlich am 16. März 2023) wird eine weitere Hilfsliste „Verzeichnis“ausgeliefert. Darin sind alle Arbeitnehmer enthalten, die in den Abrechnungsdaten des Arbeitnehmers unter Allgemeine Merkmale > Schwerbehinderung im Merkmal Schwerbehindert JA geschlüsselt haben.
Die Auswertung enthält die Angaben bezüglich eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, die Sie für die Erfassung in IW-ELAN unter der Registerkarte VERZEICHNIS benötigen.
Wenn die Merkmale bereits in 2022 von Ihnen gepflegt wurden, können Sie die Auswertung bereits für die Meldung 2022 nutzen.
Die Neuerungen stellen wir Ihnen im Web-Seminar „Programmerweiterungen in edlohn“ am Dienstag, 21.03.2023 um 10:00 Uhr vor.
Entsteht systemseitig eine LSt-Bescheinigung ohne ID-Nr. ist diese unvollständig und kann nicht elektronisch an das Finanzamt versendet werden.
Wie erhält man die Steuer-Identifikationsnummer?
• Meldepflichtige Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter ID-Nr. verlegt, verloren oder vergessen beantragt werden.
• Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer:
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese über den Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.
Können auch Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer beantragen?
Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch den Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihrem Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.
Vor einigen Jahren starteten wir die WEB-basierte Lohn- und Gehaltsabrechnung mit edlohn mit rund 65.000 Arbeitnehmer-Abrechnungen pro Monat. In den Folgejahren wurde das System funktional immer mehr erweitert, sodass wir mit Ihrer Hilfe eine echte Erfolgsgeschichte schreiben konnten.
Nun stehen wir kurz davor, die Marke von 500.000 Abrechnungen pro Monat zu knacken und unsere Position als Nr. 1 in Deutschland in Sachen Online-Lohnabrechnung weiter auszubauen.
Unter dem Arbeitstitel „edlohn – next level“ bereiten wir uns nun darauf vor, das Gesamtsystem technisch fit für das Wachstum der Zukunft zu machen.
Aus diesem Grund müssen wir in den kommenden Wochen und Monaten alle Mandantendaten auf eine neue Kundendatenbank verschieben. Die Arbeiten sind so zeit- und personalintensiv, dass wir neben den Wochenenden auch ausgewählte Werktage ab dem späteren Nachmittag nutzen müssen. Der Vorgang dauert pro Berater zwischen 20 Minuten und mehreren Stunden. In dieser Zeit kann in der Berater-Nr. nicht gearbeitet werden.
Wir werden uns mit Ihnen vorab in Verbindung setzen, um gemeinsam mit Ihnen die Zeitfenster festzulegen, in denen wir Ihre Mandanten auf die neue Datenbank verschieben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihr edlohn Entwicklungsteam
Sie haben in den vergangenen Wochen die ersten Praxiserfahrungen mit der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gemacht. Abgesehen davon, dass das neue Verfahren aufgrund der vorhandenen Regelungslücken aktuell mehr Arbeit macht als es einspart, zeigt sich, dass nun auch viele arbeitsrechtliche Fragen von den Mandanten gestellt werden.
Dr. Uwe Schlegel hat in seinem Podcast das Thema eAU aufgegriffen und einige Fragen in dem Beitrag „7 wichtige Merkpunkte zur eAU!“ zusammengefasst.
1. Was ist der arbeitsrechtliche Unterschied zwischen der Krankmeldung und dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit?
2. Fällt die Arbeitgeber-Bescheinigung weg?
3. Wann ist der gelbe Schein weiter notwendig?
4. Wie erfährt der Arbeitgeber von der Krankheit, wenn der gelbe Schein wegfällt?
5. Welche Ausnahmen gelten für die eAU?
6. Darf der Arbeitgeber eine Kopie von dessen „gelben Schein“ verlangen?
7. Ändern sich die Nachweispflichten?
Wichtiger Hinweis
Bevor Sie sich selbst auf rechtliches Glatteis begeben, empfehlen Sie Ihren Mandanten bei konkreten arbeitsrechtlichen Fragestellungen immer die Einholung von anwaltlicher Expertise.
Zur Beratungspolice der ETL Arbeitsrechtsanwälte für Unternehmer
Ab dem Abrechnungsmonat Januar 2023 ist an die SOKA Bau Wiesbaden der Gesamttarifstundenlohn (=Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) zu melden. Das erfolgt systemseitig mit der monatlichen Meldung URMEL.
Für die SOKA Bau Berlin war dieser Meldeinhalt bereits obligatorisch und erfolgte durch die Eingabe in dem Merkmal > Baulohn > Elektronisches Meldeverfahren > Bruttostundenlohn (GTL).
Ab Januar 2023 wird nun einheitlich für beide Sozialkassen, der Stundenlohn, der unter Lohnartengruppen > Vergütung Std als Std-Lohn hinterlegt ist, für diese Meldung verwendet. Dieser Stundenlohn ist auch Grundlage für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung.
Dies hat den Vorteil, dass Stundenlohn-Anpassungen nicht mehr in 2 unterschiedlichen Merkmalen geändert werden müssen und die Meldungen an beide Sozialkassen ordnungsgemäß erfolgen können. Außerdem ist der Betrag der Mindesturlaubsvergütung für die SOKA so besser nachvollziehbar.
Das Thema Arbeitszeiterfassung ist derzeit emotional aufgeladen. Die Medien sprachen nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Zeiterfassung (1ABR 22/21) von der „Rückkehr zur Stechuhr“. Arbeitgeberverbände sehen insbesondere im Zusammenhang mit der Vertrauensarbeitszeit einen Rückfall in die Steinzeit.
In seiner neuen Podcast-Serie erläutert Dr. Schlegel von den ETL Rechtsanwälten das Thema unter dem Titel
„7 Erkenntnisse zur Arbeitszeitaufzeichnung“. Investieren Sie die 5 Minuten zum Hören des Podcasts – es lohnt sich.
Zum Podcast Arbeitszeitaufzeichnung der ETL Rechtsanwälte
Hinweis:
Mit edtime sind Ihre Mandanten in jedem Fall auf der sicheren Seite. Sollte das Thema Zeiterfassung und/oder Personaleinsatzplanung bei einem Ihrer Mandanten anstehen, einfach den Kontakt an die eurodata DigitalCoaches weitergeben
Nach einem erfolgreichen Pilotbetrieb ist die neue edlohn Online-Hilfe ab sofort Live und ersetzt somit das Handbuch im PDF-Format auf dem edlohn Portal. Übersichtlich und einfach bedienbar erhalten Sie mittels intelligenter Volltextsuche und Querverlinkungen schnell die Antwort auf Ihre Frage.
Die Online-Hilfe rufen Sie direkt in edlohn über den „Hilfe-Button“ auf oder klicken auf den nachstehenden Link.
Hier geht’s direkt zur Online-Hilfe
Lesen Sie mehr zu diesem Thema auch in unserem News-Beitrag vom 18. Januar 2023.
SV-Meldungen dürfen aufgrund fehlender Daten, wie z.B. GTS der Unfallversicherung oder gültiger SV-Nummer nicht elektronisch an die Krankenkassen übermittelt werden.
Liegt ein solcher Sachverhalt vor, wird die entsprechende SV-Meldung als „manuell“ gekennzeichnet. Ebenso erhalten Sie im Monat der Entstehung der „manuellem“ SV-Meldung einen Hinweis bei Berechnen, der besagt, dass die Meldung nicht elektronisch versendet wird.
Berichtigen Sie diesen Sachverhalt durch Erfassen der fehlenden Daten, entsteht systemseitig eine Stornierung der „manuellen“ SV-Meldung, die natürlich auch nicht elektronisch versendet werden darf. So erscheint bei einem erneuten Berechnen wieder der Hinweis, dass die Meldung nicht elektronisch versendet wird, welcher sich nur auf die Stornierung bezieht. Die neu entstandene Meldung jedoch kann dann elektronisch versendet werden.
Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, öffnen Sie sich die Übersicht der SV-Meldungen beim entsprechenden Arbeitnehmer.
Klarstellung zur Update-Info vom 05.01.2023
Wir haben bereits in unserer Update-Info vom 05.01.2023 darauf hingewiesen, dass ab sofort die EEL-Bescheinigungen KV Kinderkrankengeld sowie UV Kinderverletztengeld nur dann erstellt werden dürfen, wenn der betreffende Arbeitnehmer für den zu bescheinigenden Monat abgerechnet wurde.
In den letzten Tagen gingen in unserem Support vermehrt Anfragen diesbezüglich ein, warum das bisherige Verhalten geändert wurde und es wurde uns auch mitgeteilt, dass die betreffenden Krankenkassen nichts von diesem Vorgehen wissen und auf eine vorzeitige Einreichung der Bescheinigungen drängen.
Wir möchten daher darauf hinweisen, dass das geänderte Verhalten vom GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Vertretern der einzelnen Krankenkassenarten so beschlossen wurde und wir, als Softwareersteller, dazu verpflichtet sind, uns an diese Vorgabe zu halten.
Bitte beachten Sie auch, dass die beiden EEL-Bescheinigungen auch erst dann bereitgestellt werden sollten, wenn der Fehlzeit-Beginn bereits erfolgt ist und das Datum nicht in der Zukunft liegt.
Beispiel:
Als Fehlzeit wird 28.-30.01.2023 erfasst und der Monat Januar 2023 wird am 25.01.2023 abgerechnet
Die beiden EEL-Bescheinigungen dürfen dann nicht direkt nach dem Abrechnen am 25.01.2023 bereitgestellt werden, sondern erst ab 29.01.2023.