Entlastungsprämie 2026: Erste Informationen für Sie als edlohn-Anwender
Entlastungsprämie 2026: Erste Informationen für Sie als edlohn-Anwender
Die Bundesregierung hat am 13.4.2026 schnelle Entlastungen beschlossen: 2026 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Die Regelung orientiert sich eng an der bekannten Inflationsausgleichsprämie.
Was ist bereits bekannt?
| Maximalbetrag | 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei |
|---|---|
| Geltungszeitraum | vorr. zunächst Kalenderjahr 2026 |
| Zahlung | Freiwillig durch Arbeitgeber |
| Berechtigte | Alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne (Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Azubi, Elternzeit u. a.) |
| Gesetzliche Grundlage | Koalitionsausschuss-Beschluss liegt vor – BMF-Verfahrensschreiben steht noch aus |
Alle Angaben ohne Gewähr.
Wichtig: Formale Regelungen fehlen noch, Details zu Sachleistungen, Nachweispflichten und zur genauen Ausgestaltung der Ratenzahlung sind damit noch offen. Wir beobachten die Entwicklung und informieren Sie, sobald Neues vorliegt.
Wie läuft die Abrechnung aktuell in edlohn?
Eine dedizierte Lohnart „Entlastungsprämie“ ist für den Release im Mai 2025 in Überlegung – ähnlich zur Lohnart für die Inflationsausgleichsprämie, mit systemseitig hinterlegter steuer- und sv-freier Behandlung.
Bis dahin gilt: Wer die Prämie bereits jetzt auszahlen möchte oder muss, kann sie über eine manuelle Lohnart abrechnen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur korrekten Einrichtung finden Sie in der edlohn Online-Hilfe.
Was kommt dann vorr. genau mit dem Mai-Release?
- Standardlohnart unter Abrechnungsdaten Arbeitnehmer > Unterstützung – keine manuelle Einrichtung mehr nötig
- Anleitung zu einer eigenen Auswertungshilfe für möglicherweise geleistete Teilzahlungen je Arbeitnehmer
Zwischen-Update: Umsetzung der Aktivrente und weitere Anpassungen
Zwischen-Update: Umsetzung der Aktivrente und weitere Anpassungen
| Update | 15.4.1 |
| Auslieferung | 14. April, abends |
| Produktiv ab | 15. April, ab Morgenbetrieb |
| Update-Typ | Zwischen-Update (kein Webinar) |
Die Bundesregierung hat im Dezember 2025 entschieden, die Details brauchten Zeit – jetzt haben wir die vollständig umgesetzten Aktivrente für Ihre tägliche Abrechnungspraxis bereit.
Mit der Aktivrente wird Beschäftigten, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, ermöglicht monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuzuverdienen. Da nach dem Bundesbeschluss im Dezember 2025 zunächst wichtige Umsetzungsdetails zu klären waren, haben wir dieser Funktion ein eigenes Zwischen-Update gewidmet.
Hinweis: Da es sich um ein Zwischen-Update handelt, wird diesmal kein begleitendes Webinar angeboten. Die Funktionsbeschreibung gibt Antworten auf relevanten Fragen zur Umsetzung. In dem Webinar zum Mai-Update wird das Thema Aktivrente nochmals aufgegriffen.
Weitere Themen in diesem Zwischen-Update
Neben der Aktivrente enthält das Update weitere regulatorische und technische Anpassungen:
- Neues Verhalten bei Korrekturen ins Vorjahr (ab dem Jahr 2025) bezüglich der Lohnsteuerberechnung
- Rückstellungen: Anpassung des durchschnittlichen Beitragssatzes zur Unfallversicherung
- Anpassungen EEL
Die vollständige Dokumentation aller Änderungen entnehmen Sie bitte hier der verlinkten Update-Beschreibung.
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Aktivrente 2026: Information zur Umsetzung in edlohn
Aktivrente 2026: Information zur Umsetzung in edlohn
Wir planen die Funktion zur Umsetzung der Aktivrente am 14. April für Sie bereitzustellen.
Genaue Details sowie die Funktionsbeschreibung finden Sie zeitnah an dieser Stelle.
Aktualisierung vom 12.03.2026
Das BMF hat einen FAQ-Katalog veröffentlicht, der keine Rechts- oder Bindungswirkung hat und zentrale Praxisfragen nicht abschließend klärt. Nachfragen der Arbeitsgemeinschaft der Lohnsoftwarehäuser haben weitere Punkte präzisiert, die Behandlung des Freibetrags im Teilmonat ist aber weiterhin offen. Um Ihre Abrechnung rechtssicher zu halten, verschieben wir das geplante März-Update auf voraussichtlich Mitte April; die Aktivrente wird dann per Korrektur rückwirkend ab Januar berücksichtigt.
Gründe im Detail – warum wir weiter an der Umsetzung arbeiten:
- edlohn löst die Aktivrente künftig systemseitig aus und informiert Sie per Systemhinweis. Arbeitgeber sind zur Anwendung des Freibetrags verpflichtet.
- Der begünstigte Personenkreis wird auf rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer eingeschränkt.
- Steuerpflichtige, aber sozialversicherungsfreie Lohnarten werden bei der Freibetragsberechnung nicht berücksichtigt.
- Zahlungen für Zeiten ohne erfüllte Aktivrenten-Voraussetzungen dürfen nicht in den Freibetrag einfließen. Wir trennen diese über eigene Lohnarten und einen klaren Lohnartenfluss.
- Vorsorgeaufwendungen aus steuerfreien Bezügen, einschließlich durch den Freibetrag steuerfrei gestellter Anteile, werden auf der Lohnsteuerbescheinigung nicht bescheinigt.
- Die Berücksichtigung des Freibetrags im Teilmonat ist noch nicht final geklärt. Wir passen die Logik sofort an, sobald verbindliche Vorgaben vorliegen.
Wir informieren Sie umgehend über den genauen Auslieferungstermin.
Worum es bei der Aktivrente geht
Ursprungsmeldung vom 21.01.2026:
Ab 1.1.2026 sollen Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, durch einen steuerfreien Freibetrag zum Weiterarbeiten motiviert werden. Der Freibetrag ist steuerfrei (kein Progressionsvorbehalt), bleibt aber voll sozialversicherungspflichtig. Für die Lohnabrechnung heißt das: saubere Trennung per eigener, eindeutig gekennzeichneter Lohnart sowie separate Aufzeichnung im Lohnkonto und Ausweisung in der Lohnsteuerbescheinigung.
Der aktuelle Status – warum es noch keine Umsetzung in edlohn zum 1.1.2026 gibt
- Das Gesetz wurde am 19.12.2025 sehr kurzfristig beschlossen. Für die rechtssichere Umsetzung in Abrechnungssystemen fehlen noch verbindliche Anwendungshinweise.
- Branchenweit bestehen praxisrelevante Detailfragen (z.B. die genaue Lohnart-Logik, „UV-Pflicht Ja/Nein“ und Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung, Prüfroutinen, Umgang mit verschiedenen Fallkonstellationen etc). Ein offizieller Fragen-und-Antworten-Katalog hierzu ist angekündigt, liegt aber noch nicht vor.
- Ohne diese Spezifikationen wäre eine Auslieferung spekulativ und für Sie risikobehaftet. An dieser Stelle möchten wir anmerken: Die Verzögerung resultiert aus fehlenden offiziellen Spezifikationen, nicht aus unserem Einflussbereich.
Was heißt das für Ihre Abrechnung ab Januar mit Arbeitnehmern die bereits unter die Aktivrente fallen?
- Einen konkreten Umsetzungstermin können wir derzeit nicht nennen, rechnen aber mit einer Umsetzung vorr. für die März-Abrechnung. Wir verfolgen täglich die neusten Entwicklungen und starten umgehend in die Umsetzung, sobald die Details feststehen. Wir nennen Ihnen dann an dieser Stelle den Auslieferungs-Termin.
- Bitte planen Sie Rückrechnungen ein: Sobald die Vorgaben vorliegen, liefern wir ein Update mit den entsprechenden Merkmalen aus.
- Falls Sie für „Ungeduldige“ vorläufig eine eigene Lohnart anlegen, müssen diese Fälle später voraussichtlich für korrekte Ausweise im Lohnkonto und auf der Lohnsteuerbescheinigung in Korrektur gesetzt werden.
Unsere Empfehlungen bis zur Feature-Auslieferung
- Sprechen Sie mit Ihren Mandanten, um ggf. vorläufig ohne Aktivrenten-Freibetrag abzurechnen. Wir nennen Ihnen zeitnah via News4Users für jeden Mandant potenzielle Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben und für die Aktivrente in Frage kämen.
- Nur wenn zwingend nötig: manuell eine eigene Lohnart (temporär) anlegen und klar als „vorläufig“ dokumentieren (Fälle für spätere Rückrechnung vormerken).
- Mitarbeitende transparent informieren: Die Begünstigung wird rückwirkend berücksichtigt, sobald das Update verfügbar ist.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden und danken Ihnen für Ihr Verständnis und ihr Warten bzw. Geduld.
Statushinweis: Wartungsarbeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Statushinweis: Wartungsarbeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Die Situation auf einen Blick:
Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt am 21. April 2026 ganztägig Wartungsarbeiten in ihrer Produktivumgebung durch. Der Kommunikationsserver der DRV ist an diesem Tag nur eingeschränkt erreichbar, wodurch es zu Verzögerungen bei der Übermittlung von Meldungen kommen kann.
Betroffene Funktionen in edlohn:
- DSVV (Versicherungsnummernvorabanfrage)
- DaBPV
- rvBEA (ZUZA, BEEG, GML57)
- A1-Bescheinigungen
- Sofortmeldungen
Handlungsbedarf für Sie:
Grundsätzlich nichts – ausstehende Meldungen werden nach Abschluss der Wartungsarbeiten automatisch übertragen. Bitte planen Sie zeitkritische Übermittlungen jedoch möglichst vor dem 21. April ein.
Zeitliche Einschätzung:
Ganztägig am 21.04.2026. Ein genaues Zeitfenster ist derzeit nicht bekannt.
Statushinweis: euBP 3.5 Übermittlung derzeit eingeschränkt (behoben!)
Statushinweis: euBP 3.5 Übermittlung derzeit eingeschränkt (behoben!)
Status: Fehler behoben – Übermittlung erfolgreich abgeschlossen
Betrifft: euBP-Übermittlung ab Version 3.5 (Januar 2026)
Update: Fehler behoben – Übermittlung erfolgreich abgeschlossen
Der Kernprüffehler DSLA234 wurde von der Deutschen Rentenversicherung inzwischen behoben. Nach gemeinsamen Tests konnte der Fehler auf Seiten der Rentenversicherung lokalisiert und erfolgreich korrigiert werden. Die bei uns aufgelaufenen euBP-Meldungen wurden daraufhin am 26./27. März 2026 erfolgreich an die Rentenversicherung übermittelt. Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht.
Was ist passiert?
Seit Einführung der euBP Version 3.5 kommt es vermehrt dazu, dass Fälle in der Kernprüfung mit dem Fehlercode DSLA234 hängenbleiben. Betroffen sind Fälle, in denen ein Arbeitnehmer über das PUEG-Verfahren zunächst einen PV-Beitragszuschlag gezahlt hatte, obwohl eine Elterneigenschaft gemeldet war. Diese Fälle wurden lohnabrechnungsseitig korrekt über eine Korrekturabrechnung bereinigt.
Das Problem: In der euBP müssen sowohl die Original- als auch die Korrekturabrechnung dargestellt und gemeldet werden – dies schlägt in den betroffenen Fällen aufgrund des Kernprüffehlers fehl. Solange die Übermittlung nicht möglich ist, kann für diese Fälle keine elektronische Betriebsprüfung durchgeführt werden.
Was wurde veranlasst?
Die Deutsche Rentenversicherung wurde umgehend informiert und hat den Fehler innerhalb der Kernprüfung bestätigt. Die Deaktivierung des Fehlers wurde zugesagt – ein konkreter Umsetzungstermin liegt uns jedoch noch nicht vor.
Die betroffenen euBP-Dateien werden bei uns vorgehalten und nach Behebung des Fehlers erneut übermittelt.
Was müssen Sie tun?
Aktuell ist Ihrerseits keine technische Aktion erforderlich. Sollten Sie von Ihrem zuständigen Prüfer auf fehlende euBP-Meldungen angesprochen werden, erläutern Sie ihm bitte den oben geschilderten Sachverhalt und weisen Sie auf den noch ausstehenden Fix seitens der Deutschen Rentenversicherung hin.
Korrekturen aus Rückmeldungen des PUEG-Verfahrens
Korrekturen aus Rückmeldungen des PUEG-Verfahrens
Hintergrund und Fallkonstellation:
Mit Start des elektronischen Abrufverfahrens DaBPV/PUEG im Juli 2025 wurden für alle aktiven Arbeitnehmer Abo-Anmeldungen durchgeführt. In Einzelfällen meldet das BZSt dabei mehr berücksichtigungsfähige Kinder, als bislang in der Entgeltabrechnung bekannt waren.
Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes war in diesen Fällen eine Korrektur rückwirkend bis Juli 2023 vorzunehmen. Dadurch verringern sich rückwirkend die Pflegeversicherungsbeiträge, systemseitig kann dies zu einer höheren Lohnsteuer führen.
Lohnsteuerberechnung im Korrekturzeitraum
Zum Start-Zeitpunkt des Abrufverfahrens im Juli 2025 gab es keine abschließende Verwaltungsauffassung zum Umgang mit der Lohnsteuer im Korrekturzeitraum. Aufgrund der Systemlogik von edlohn wurde bei Korrekturen eine Neuberechnung des Lohnsteuerabzugs durchgeführt. Dies entsprach der damaligen fachlichen Interpretation, dass Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich auf die Vorsorgepauschale und damit auf den Lohnsteuerabzug wirken.
Mit BMF-Schreiben vom 28. November 2025 wurde nachträglich festgelegt, dass in diesen Fällen keine rückwirkende Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen ist.
Hinweise zur weiteren Handhabung in edlohn:
Eine Rückabwicklung der bereits erfolgten Lohnsteuer-Neuberechnungen würde tief in abgeschlossene Abrechnungsprozesse eingreifen und birgt ein hohes Risiko für Folgefehler.
Unter dieser Risikobetrachtung wird für Korrekturen in den Jahren 2023 / 2024
- bei Fällen aus bereits erfolgten Korrekturen keine Anpassung des Systemverhaltens vorgenommen
- bei noch anstehenden Korrekturen weiterhin eine erneute Lohnsteuerberechnung durchgeführt und dadurch neue Lohnsteuerbescheinigungen erzeugt.
Wir werden an dieser Stelle zeitnah eine Handlungsempfehlung zu diesen Korrekturen veröffentlichen.
Für Korrekturen in Abrechnungszeiträume ab 2025 ist folgende Programmanpassung geplant:
- Erfolgt die Korrektur mit “Entstehungsprinzip = Nein” (systemseitige Vorbelegung) soll keine neue Lohnsteuerberechnung aufgrund geänderter Parameter (z.B. Änderung des PV-Beitrages wg. Änderung der abschlagsfähigen Kinder) durchgeführt werden. Es soll in diesem Fall keine neue Lohnsteuerbescheinigung 2025 entstehen.
- Nur wenn das “Entstehungsprinzip = Ja” eingestellt ist, wird die Lohnsteuer wie bisher mit den geänderten Parametern neu berechnet, die Korrektur wird vollständig im Entstehungsjahr abgewickelt (inkl. Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung 2025). Grundsätzliche Informationen dazu finden Sie in diesem Dokument unter Punkt 5 „Nachberechnung ins Vorjahr-Berücksichtigung der Lohnsteuerbescheinigung“.
Aktuell wird in dem Fall „Entstehungsprinzip = Nein“ und bei Änderung der Anzahl der Kinder auch für 2025 die Lohnsteuer noch neu berechnet. Sobald die Programmanpassung verfügbar ist, informieren wir an dieser Stelle. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer zeitnahen Umsetzung.
Wichtig:
Die Berechnung, Abführung und Bescheinigung der Sozialversicherungsbeiträge sind korrekt erfolgt. Hier besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf.
Februar-Update von edlohn
Februar-Update von edlohn
Am 12. Februar stellen wir Ihnen die neue edlohn-Version bereit. Der Schwerpunkt liegt auf weiteren Anpassungen und Aktualisierungen zur Abbildung aktueller regulatorischer Vorgaben. Die wichtigsten Themen und Änderungen im Überblick:
- Aktueller Informationsstand zur geplanten Umsetzung der Aktivrente in edlohn
- Freischaltung der neuen Fahrzeugverwaltung für alle Anwender
- Anpassungen aufgrund neuer Schnittstellenbeschreibung DLS
- Wichtige Änderungen im Kontext „Lohnsteuer“
- Weitere Anpassungen EEL (Neue Meldungen für Pflege krankes Kind in Verbindung mit EEL-Bescheinigungen für die Fehlzeit Pflege krankes Kind mit Entgelt)
- Proaktive Rückmeldung der Unfallversicherung über Ende Zuständigkeit
Die genauen Update-Informationen lesen Sie hier.
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Monika Siebenlist, Produktmanagerin bei edlohn, wird Ihnen die wichtigsten Änderungen und Erweiterungen in einem Web-Seminar am 18.02.2026 um 10:00 Uhr vorstellen. Melden Sie sich an, um dabei zu sein!
Schnellauskunft jetzt mit aktuellen Werten 2026 verfügbar
Schnellauskunft jetzt mit aktuellen Werten 2026 verfügbar
Wie in der Update-Information vom 07.01.2026 angekündigt, haben wir die Schnellauskunft auf die aktuellen steuer- und sozialversicherungsrelevanten Werte für 2026 angepasst. Die Anwendung steht ab sofort für Berechnungen bezugnehmend auf das aktuelle Jahr 2026 zur Verfügung. Hier gelangen Sie direkt zum Start.
Jahreswechsel 2025/2026: Das ändert sich in der Entgeltabrechnung mit edlohn
Jahreswechsel 2025/2026: Das ändert sich in der Entgeltabrechnung mit edlohn
Der Jahreswechsel ist für Lohnabrechnerinnen und Lohnabrechner ebenso anspruchsvoll wie für uns in der Programmentwicklung. Zum 1. Januar 2026 greifen zahlreiche gesetzliche Änderungen. Wir haben einige der wichtigsten Punkte kurz und prägnant für Sie zusammengefasst.
- Steigerung des Mindestlohns und der Mini-/Midijob-Grenzen
– Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2026 von 12,82 auf 13,90 Euro je Stunde.
– Die Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 Euro monatlich.
– Der Übergangsbereich (Midijob) beginnt bei 603,01 Euro und endet bei 2.000,00 Euro monatlich.
Tipp für edlohn-Anwender: Prüfen Sie den Mindestlohnwert auf Firmenebene und passen Sie ihn ggf. zum 1.1.2026 an. - Mindestausbildungsvergütung
Die gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungen steigen ab 1.1.2026 wie folgt:
– 1. Ausbildungsjahr: mindestens 724 Euro
– 2. Jahr: mindestens 854 Euro
– 3. Jahr: mindestens 977 Euro
– 4. Jahr: mindestens 1.014 Euro
Tipp: Hinterlegen Sie neue Vergütungssätze (nach Rücksprache mit den Mandanten) rechtzeitig in den Vertragsdaten. - Keine erneute Initialmeldung der Betriebsdaten
2025 war erneut eine Meldung der neuen Unternehmensnummer mit Abgabegrund 09 erforderlich. 2026 ist keine weitere Initialmeldung vorgesehen.
Hinweis: Es besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf. Prüfen Sie nur, ob die Unternehmensnummer korrekt hinterlegt ist. - Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Beiträge sind nur bis zur jeweiligen Grenze zu berechnen. Überschreitende Entgeltteile sind beitragsfrei. Ab 1.1.2026 gelten bundeseinheitlich folgende Werte:
– Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich).
– Arbeitslosen- und Rentenversicherung 101.400 Euro jährlich (8.450,00 Euro monatlich).
Gut zu wissen für edlohn-Anwender: Die neuen Werte sind in edlohn hinterlegt und werden automatisch berücksichtigt. - Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG)
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der GKV gelten ab 2026 erhöhte Grenzen. Die allgemeine JAEG steigt auf 77.400 Euro.
Tipp: edlohn stellt Ihnen unter den Auswertungen eine Hilfsliste zur Überprüfungen der JAEG zur Verfügung. - Beitragssätze 2026
– Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung bleibt bei 14,6 %.
– Der ermäßigte Satz bleibt bei 14,0 %.
– Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt auf 2,9 %.
– Die Pflegeversicherung bleibt bei 3,6 %.
– Der Zuschlag für Kinderlose bleibt bei 0,6 %.
– Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %.
– Die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,6 %.
Hinweis: Die Beitragssätze sind in edlohn hinterlegt. Kassenindividuelle Zusatzbeiträge werden wie gewohnt berücksichtigt. - Aktivrente
Ab 1.1.2026 ist ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze geplant. Ein tatsächlicher Rentenbezug ist nicht erforderlich. Der Freibetrag gilt nur für ein einziges Arbeitsverhältnis. Es gibt keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge. Der Freibetrag gilt nur für Beschäftigte, nicht für Selbstständige und Freiberufler.
Wichtig: Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung. Wir informieren, sobald die Aktivrente in edlohn verfügbar ist. - EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Arbeitgeber müssen auf Nachfrage im Bewerbungsprozess ein Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne nennen. Beschäftigte erhalten weitergehende Auskunftsrechte zu ihrem individuellen Entgelt und zu Durchschnittsentgelten vergleichbarer Tätigkeiten. Unternehmen sollen ihre Entgeltstrukturen analysieren und die Gender-Pay-Gap bewerten.
Unsere Auswertungen unterstützen flexible Entgeltanalysen. Die nötigen Merkmale (Geschlecht und Gesamtbrutto) zur Berechnung der Gender-Pay-Gap lässt sich via Mandant > Export leicht exportieren und (z.B. in Excel) weiterberechnen. - Elektronischer Datenaustausch PKV über ELStAM
Ab 1.1.2026 erfolgt die lohnsteuerliche Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung ausschließlich elektronisch. Private Versicherer melden Beiträge monatlich an das BZSt. Die Werte werden als ELStAM bereitgestellt und sind für den Lohnsteuerabzug verbindlich. Die Papierbescheinigung entfällt, ein befristetes Ersatzverfahren ist auf zwei Jahre begrenzt. Die ELStAM enthalten nur Beitragshöhen. Den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss prüfen Arbeitgeber weiterhin selbst. Für ausländische private Versicherungen gibt es keine Datenübermittlung.
Hinweis: Details zur Umsetzung in edlohn finden Sie in unserer Online-Hilfe und in unseren Update-Infos. - Änderungen im Branchenkatalog für Sofortmeldungen
Ab 1.1.2026 werden Unternehmen der Forstwirtschaft und des Fleischerhandwerks von der Sofortmeldepflicht ausgenommen. Neu aufgenommen werden das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste.
Tipp: Passen Sie die Sofortmeldepflicht in den Firmen-Einstellungen der betroffenen Mandanten an. - Wegfall der Rechtskreistrennung in Beitragsnachweisen
Nach dem Wegfall der Rechtskreistrennung bei Meldungen Ende 2024 entfällt sie nun auch bei den Beitragsnachweisen im Arbeitgeberverfahren. Im Zahlstellenverfahren gibt es vorerst keine Änderung der Beitragsnachweise.
Die Änderung ist in edlohn bereits umgesetzt. - Lohnsteuerbescheinigung 2026
Aufgrund gesetzlicher Änderungen werden einzelne Felder und Kennziffern angepasst.
Hinweis: Die entsprechenden Änderungen werden bei der Erzeugung der Lohnsteuerbescheinigung 2026 berücksichtigt, z.B. Angaben zu Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung. - Laden von Elektrofahrzeugen / Plug-in-Hybriden zu Hause und Änderungen bei der Pendlerpauschale
Ab 1.1.2026 entfällt die pauschale Erstattung für das Laden zu Hause. Erforderlich ist ein Nachweis der geladenen Kilowattstunden über die Wallbox oder das Fahrzeug. Zudem gilt die Pendlerpauschale in Höhe von 38 Cent je Kilometer bereits ab dem ersten Kilometer.
Sie nutzen schon die neue Fahrzeugverwaltung (im Pilotbetrieb)? Alle Anwender, die dort die pauschale Erstattung nutzen, erhalten einen separaten Hinweis (News4Users), dass eine andere Erstattungsform gewählt werden muss.
Weitere Tipps, was zum Jahreswechsel in edlohn noch ein- bzw. umgestellt werden muss, finden Sie hier zusammengefasst.
Erstes edlohn Update im Abrechnungsjahr 2026
Erstes edlohn Update im Abrechnungsjahr 2026
Mit dem ersten Release im Jahr 2026 stehen die aktuellen Vorgaben für das neue Abrechnungsjahr produktiv zur Verfügung. Wir haben alle notwendigen Änderungen und Umstellungen für Sie vorgenommen, damit Sie gewohnt in die erste Abrechnung des neuen Jahres starten können. Diese sind unter anderem:
- Übernahme der Änderungen bei Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätzen, Minijob-Grenzen etc.
- Übernahme der neuen Programmablaufpläne für Lohnsteuer
- Anpassungen der notwendigen Änderungen bei EEL, in den DEÜV-Meldeverfahren, euBP (Update auf Version 3.5) und DLS
- Anpassungen in der Übersicht Pfändungen
- Baulohn: u.a. Information zum aktuellen Mindestlohn Dachdecker und Gerüstbau
- Weiteres zur neuen Funktion „Fahrzeugverwaltung“
Mit der neuen Version wird die Januar-Abrechnung für Sie freigeschaltet, sodass Sie ab dem 07.01.2026 mit der Abrechnung für Januar 2026 beginnen können.
Die genauen Update-Informationen lesen Sie hier.
Möchten Sie automatisch über die Veröffentlichung informiert werden? Registrieren Sie sich kostenfrei für unseren Benachrichtigungsdienst per E-Mail.
Monika Siebenlist, Produktmanagerin bei edlohn, wird Ihnen die wichtigsten Änderungen und Erweiterungen in einem Web-Seminar am 14.01.2026 um 10:00 Uhr vorstellen. Melden Sie sich an, um dabei zu sein!
An dieser Stelle möchten wir uns für ihr Vertrauen in unsere Lösungen bedanken. Wir wünschen einen guten Start 2026 und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen. Für das Jahr sind kleinere und größere Optimierungen und Funktionen vorgesehen, einschließlich der gezielten Nutzung von KI-Potenzialen, wo es fachlich überzeugt. In Kürze geben wir Ihnen hierzu einen Ausblick.
