Korrekturen aus Rückmeldungen des PUEG-Verfahrens
Korrekturen aus Rückmeldungen des PUEG-Verfahrens
Hintergrund und Fallkonstellation:
Mit Start des elektronischen Abrufverfahrens DaBPV/PUEG im Juli 2025 wurden für alle aktiven Arbeitnehmer Abo-Anmeldungen durchgeführt. In Einzelfällen meldet das BZSt dabei mehr berücksichtigungsfähige Kinder, als bislang in der Entgeltabrechnung bekannt waren.
Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes war in diesen Fällen eine Korrektur rückwirkend bis Juli 2023 vorzunehmen. Dadurch verringern sich rückwirkend die Pflegeversicherungsbeiträge, systemseitig kann dies zu einer höheren Lohnsteuer führen.
Lohnsteuerberechnung im Korrekturzeitraum
Zum Start-Zeitpunkt des Abrufverfahrens im Juli 2025 gab es keine abschließende Verwaltungsauffassung zum Umgang mit der Lohnsteuer im Korrekturzeitraum. Aufgrund der Systemlogik von edlohn wurde bei Korrekturen eine Neuberechnung des Lohnsteuerabzugs durchgeführt. Dies entsprach der damaligen fachlichen Interpretation, dass Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich auf die Vorsorgepauschale und damit auf den Lohnsteuerabzug wirken.
Mit BMF-Schreiben vom 28. November 2025 wurde nachträglich festgelegt, dass in diesen Fällen keine rückwirkende Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen ist.
Hinweise zur weiteren Handhabung in edlohn:
Eine Rückabwicklung der bereits erfolgten Lohnsteuer-Neuberechnungen würde tief in abgeschlossene Abrechnungsprozesse eingreifen und birgt ein hohes Risiko für Folgefehler.
Unter dieser Risikobetrachtung wird für Korrekturen in den Jahren 2023 / 2024
- bei Fällen aus bereits erfolgten Korrekturen keine Anpassung des Systemverhaltens vorgenommen
- bei noch anstehenden Korrekturen weiterhin eine erneute Lohnsteuerberechnung durchgeführt und dadurch neue Lohnsteuerbescheinigungen erzeugt.
Wir werden an dieser Stelle zeitnah eine Handlungsempfehlung zu diesen Korrekturen veröffentlichen.
Für Korrekturen in Abrechnungszeiträume ab 2025 ist folgende Programmanpassung geplant:
- Erfolgt die Korrektur mit “Entstehungsprinzip = Nein” (systemseitige Vorbelegung) soll keine neue Lohnsteuerberechnung aufgrund geänderter Parameter (z.B. Änderung des PV-Beitrages wg. Änderung der abschlagsfähigen Kinder) durchgeführt werden. Es soll in diesem Fall keine neue Lohnsteuerbescheinigung 2025 entstehen.
- Nur wenn das “Entstehungsprinzip = Ja” eingestellt ist, wird die Lohnsteuer wie bisher mit den geänderten Parametern neu berechnet, die Korrektur wird vollständig im Entstehungsjahr abgewickelt (inkl. Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung 2025). Grundsätzliche Informationen dazu finden Sie in diesem Dokument unter Punkt 5 „Nachberechnung ins Vorjahr-Berücksichtigung der Lohnsteuerbescheinigung“.
Aktuell wird in dem Fall „Entstehungsprinzip = Nein“ und bei Änderung der Anzahl der Kinder auch für 2025 die Lohnsteuer noch neu berechnet. Sobald die Programmanpassung verfügbar ist, informieren wir an dieser Stelle. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer zeitnahen Umsetzung.
Wichtig:
Die Berechnung, Abführung und Bescheinigung der Sozialversicherungsbeiträge sind korrekt erfolgt. Hier besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf.
Februar-Update von edlohn
Februar-Update von edlohn
Am 12. Februar stellen wir Ihnen die neue edlohn-Version bereit. Der Schwerpunkt liegt auf weiteren Anpassungen und Aktualisierungen zur Abbildung aktueller regulatorischer Vorgaben. Die wichtigsten Themen und Änderungen im Überblick:
- Aktueller Informationsstand zur geplanten Umsetzung der Aktivrente in edlohn
- Freischaltung der neuen Fahrzeugverwaltung für alle Anwender
- Anpassungen aufgrund neuer Schnittstellenbeschreibung DLS
- Wichtige Änderungen im Kontext „Lohnsteuer“
- Weitere Anpassungen EEL (Neue Meldungen für Pflege krankes Kind in Verbindung mit EEL-Bescheinigungen für die Fehlzeit Pflege krankes Kind mit Entgelt)
- Proaktive Rückmeldung der Unfallversicherung über Ende Zuständigkeit
Die genauen Update-Informationen lesen Sie hier.
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Monika Siebenlist, Produktmanagerin bei edlohn, wird Ihnen die wichtigsten Änderungen und Erweiterungen in einem Web-Seminar am 18.02.2026 um 10:00 Uhr vorstellen. Melden Sie sich an, um dabei zu sein!
Schnellauskunft jetzt mit aktuellen Werten 2026 verfügbar
Schnellauskunft jetzt mit aktuellen Werten 2026 verfügbar
Wie in der Update-Information vom 07.01.2026 angekündigt, haben wir die Schnellauskunft auf die aktuellen steuer- und sozialversicherungsrelevanten Werte für 2026 angepasst. Die Anwendung steht ab sofort für Berechnungen bezugnehmend auf das aktuelle Jahr 2026 zur Verfügung. Hier gelangen Sie direkt zum Start.
Aktivrente 2026: Information zur Umsetzung in edlohn
Aktivrente 2026: Information zur Umsetzung in edlohn
Worum es bei der Aktivrente geht
Ab 1.1.2026 sollen Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, durch einen steuerfreien Freibetrag zum Weiterarbeiten motiviert werden. Der Freibetrag ist steuerfrei (kein Progressionsvorbehalt), bleibt aber voll sozialversicherungspflichtig. Für die Lohnabrechnung heißt das: saubere Trennung per eigener, eindeutig gekennzeichneter Lohnart sowie separate Aufzeichnung im Lohnkonto und Ausweisung in der Lohnsteuerbescheinigung.
Der aktuelle Status – warum es noch keine Umsetzung in edlohn zum 1.1.2026 gibt
- Das Gesetz wurde am 19.12.2025 sehr kurzfristig beschlossen. Für die rechtssichere Umsetzung in Abrechnungssystemen fehlen noch verbindliche Anwendungshinweise.
- Branchenweit bestehen praxisrelevante Detailfragen (z.B. die genaue Lohnart-Logik, „UV-Pflicht Ja/Nein“ und Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung, Prüfroutinen, Umgang mit verschiedenen Fallkonstellationen etc). Ein offizieller Fragen-und-Antworten-Katalog hierzu ist angekündigt, liegt aber noch nicht vor.
- Ohne diese Spezifikationen wäre eine Auslieferung spekulativ und für Sie risikobehaftet. An dieser Stelle möchten wir anmerken: Die Verzögerung resultiert aus fehlenden offiziellen Spezifikationen, nicht aus unserem Einflussbereich.
Was heißt das für Ihre Abrechnung ab Januar mit Arbeitnehmern die bereits unter die Aktivrente fallen?
- Einen konkreten Umsetzungstermin können wir derzeit nicht nennen, rechnen aber mit einer Umsetzung vorr. für die März-Abrechnung. Wir verfolgen täglich die neusten Entwicklungen und starten umgehend in die Umsetzung, sobald die Details feststehen. Wir nennen Ihnen dann an dieser Stelle den Auslieferungs-Termin.
- Bitte planen Sie Rückrechnungen ein: Sobald die Vorgaben vorliegen, liefern wir ein Update mit den entsprechenden Merkmalen aus.
- Falls Sie für „Ungeduldige“ vorläufig eine eigene Lohnart anlegen, müssen diese Fälle später voraussichtlich für korrekte Ausweise im Lohnkonto und auf der Lohnsteuerbescheinigung in Korrektur gesetzt werden.
Unsere Empfehlungen bis zur Feature-Auslieferung
- Sprechen Sie mit Ihren Mandanten, um ggf. vorläufig ohne Aktivrenten-Freibetrag abzurechnen. Wir nennen Ihnen zeitnah via News4Users für jeden Mandant potenzielle Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben und für die Aktivrente in Frage kämen.
- Nur wenn zwingend nötig: manuell eine eigene Lohnart (temporär) anlegen und klar als „vorläufig“ dokumentieren (Fälle für spätere Rückrechnung vormerken).
- Mitarbeitende transparent informieren: Die Begünstigung wird rückwirkend berücksichtigt, sobald das Update verfügbar ist.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden und danken Ihnen für Ihr Verständnis und ihr Warten bzw. Geduld.
Jahreswechsel 2025/2026: Das ändert sich in der Entgeltabrechnung mit edlohn
Jahreswechsel 2025/2026: Das ändert sich in der Entgeltabrechnung mit edlohn
Der Jahreswechsel ist für Lohnabrechnerinnen und Lohnabrechner ebenso anspruchsvoll wie für uns in der Programmentwicklung. Zum 1. Januar 2026 greifen zahlreiche gesetzliche Änderungen. Wir haben einige der wichtigsten Punkte kurz und prägnant für Sie zusammengefasst.
- Steigerung des Mindestlohns und der Mini-/Midijob-Grenzen
– Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2026 von 12,82 auf 13,90 Euro je Stunde.
– Die Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 Euro monatlich.
– Der Übergangsbereich (Midijob) beginnt bei 603,01 Euro und endet bei 2.000,00 Euro monatlich.
Tipp für edlohn-Anwender: Prüfen Sie den Mindestlohnwert auf Firmenebene und passen Sie ihn ggf. zum 1.1.2026 an. - Mindestausbildungsvergütung
Die gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungen steigen ab 1.1.2026 wie folgt:
– 1. Ausbildungsjahr: mindestens 724 Euro
– 2. Jahr: mindestens 854 Euro
– 3. Jahr: mindestens 977 Euro
– 4. Jahr: mindestens 1.014 Euro
Tipp: Hinterlegen Sie neue Vergütungssätze (nach Rücksprache mit den Mandanten) rechtzeitig in den Vertragsdaten. - Keine erneute Initialmeldung der Betriebsdaten
2025 war erneut eine Meldung der neuen Unternehmensnummer mit Abgabegrund 09 erforderlich. 2026 ist keine weitere Initialmeldung vorgesehen.
Hinweis: Es besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf. Prüfen Sie nur, ob die Unternehmensnummer korrekt hinterlegt ist. - Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Beiträge sind nur bis zur jeweiligen Grenze zu berechnen. Überschreitende Entgeltteile sind beitragsfrei. Ab 1.1.2026 gelten bundeseinheitlich folgende Werte:
– Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich).
– Arbeitslosen- und Rentenversicherung 101.400 Euro jährlich (8.450,00 Euro monatlich).
Gut zu wissen für edlohn-Anwender: Die neuen Werte sind in edlohn hinterlegt und werden automatisch berücksichtigt. - Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG)
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der GKV gelten ab 2026 erhöhte Grenzen. Die allgemeine JAEG steigt auf 77.400 Euro.
Tipp: edlohn stellt Ihnen unter den Auswertungen eine Hilfsliste zur Überprüfungen der JAEG zur Verfügung. - Beitragssätze 2026
– Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung bleibt bei 14,6 %.
– Der ermäßigte Satz bleibt bei 14,0 %.
– Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt auf 2,9 %.
– Die Pflegeversicherung bleibt bei 3,6 %.
– Der Zuschlag für Kinderlose bleibt bei 0,6 %.
– Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %.
– Die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,6 %.
Hinweis: Die Beitragssätze sind in edlohn hinterlegt. Kassenindividuelle Zusatzbeiträge werden wie gewohnt berücksichtigt. - Aktivrente
Ab 1.1.2026 ist ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze geplant. Ein tatsächlicher Rentenbezug ist nicht erforderlich. Der Freibetrag gilt nur für ein einziges Arbeitsverhältnis. Es gibt keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge. Der Freibetrag gilt nur für Beschäftigte, nicht für Selbstständige und Freiberufler.
Wichtig: Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung. Wir informieren, sobald die Aktivrente in edlohn verfügbar ist. - EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Arbeitgeber müssen auf Nachfrage im Bewerbungsprozess ein Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne nennen. Beschäftigte erhalten weitergehende Auskunftsrechte zu ihrem individuellen Entgelt und zu Durchschnittsentgelten vergleichbarer Tätigkeiten. Unternehmen sollen ihre Entgeltstrukturen analysieren und die Gender-Pay-Gap bewerten.
Unsere Auswertungen unterstützen flexible Entgeltanalysen. Die nötigen Merkmale (Geschlecht und Gesamtbrutto) zur Berechnung der Gender-Pay-Gap lässt sich via Mandant > Export leicht exportieren und (z.B. in Excel) weiterberechnen. - Elektronischer Datenaustausch PKV über ELStAM
Ab 1.1.2026 erfolgt die lohnsteuerliche Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung ausschließlich elektronisch. Private Versicherer melden Beiträge monatlich an das BZSt. Die Werte werden als ELStAM bereitgestellt und sind für den Lohnsteuerabzug verbindlich. Die Papierbescheinigung entfällt, ein befristetes Ersatzverfahren ist auf zwei Jahre begrenzt. Die ELStAM enthalten nur Beitragshöhen. Den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss prüfen Arbeitgeber weiterhin selbst. Für ausländische private Versicherungen gibt es keine Datenübermittlung.
Hinweis: Details zur Umsetzung in edlohn finden Sie in unserer Online-Hilfe und in unseren Update-Infos. - Änderungen im Branchenkatalog für Sofortmeldungen
Ab 1.1.2026 werden Unternehmen der Forstwirtschaft und des Fleischerhandwerks von der Sofortmeldepflicht ausgenommen. Neu aufgenommen werden das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste.
Tipp: Passen Sie die Sofortmeldepflicht in den Firmen-Einstellungen der betroffenen Mandanten an. - Wegfall der Rechtskreistrennung in Beitragsnachweisen
Nach dem Wegfall der Rechtskreistrennung bei Meldungen Ende 2024 entfällt sie nun auch bei den Beitragsnachweisen im Arbeitgeberverfahren. Im Zahlstellenverfahren gibt es vorerst keine Änderung der Beitragsnachweise.
Die Änderung ist in edlohn bereits umgesetzt. - Lohnsteuerbescheinigung 2026
Aufgrund gesetzlicher Änderungen werden einzelne Felder und Kennziffern angepasst.
Hinweis: Die entsprechenden Änderungen werden bei der Erzeugung der Lohnsteuerbescheinigung 2026 berücksichtigt, z.B. Angaben zu Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung. - Laden von Elektrofahrzeugen / Plug-in-Hybriden zu Hause und Änderungen bei der Pendlerpauschale
Ab 1.1.2026 entfällt die pauschale Erstattung für das Laden zu Hause. Erforderlich ist ein Nachweis der geladenen Kilowattstunden über die Wallbox oder das Fahrzeug. Zudem gilt die Pendlerpauschale in Höhe von 38 Cent je Kilometer bereits ab dem ersten Kilometer.
Sie nutzen schon die neue Fahrzeugverwaltung (im Pilotbetrieb)? Alle Anwender, die dort die pauschale Erstattung nutzen, erhalten einen separaten Hinweis (News4Users), dass eine andere Erstattungsform gewählt werden muss.
Weitere Tipps, was zum Jahreswechsel in edlohn noch ein- bzw. umgestellt werden muss, finden Sie hier zusammengefasst.
Erstes edlohn Update im Abrechnungsjahr 2026
Erstes edlohn Update im Abrechnungsjahr 2026
Mit dem ersten Release im Jahr 2026 stehen die aktuellen Vorgaben für das neue Abrechnungsjahr produktiv zur Verfügung. Wir haben alle notwendigen Änderungen und Umstellungen für Sie vorgenommen, damit Sie gewohnt in die erste Abrechnung des neuen Jahres starten können. Diese sind unter anderem:
- Übernahme der Änderungen bei Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätzen, Minijob-Grenzen etc.
- Übernahme der neuen Programmablaufpläne für Lohnsteuer
- Anpassungen der notwendigen Änderungen bei EEL, in den DEÜV-Meldeverfahren, euBP (Update auf Version 3.5) und DLS
- Anpassungen in der Übersicht Pfändungen
- Baulohn: u.a. Information zum aktuellen Mindestlohn Dachdecker und Gerüstbau
- Weiteres zur neuen Funktion „Fahrzeugverwaltung“
Mit der neuen Version wird die Januar-Abrechnung für Sie freigeschaltet, sodass Sie ab dem 07.01.2026 mit der Abrechnung für Januar 2026 beginnen können.
Die genauen Update-Informationen lesen Sie hier.
Möchten Sie automatisch über die Veröffentlichung informiert werden? Registrieren Sie sich kostenfrei für unseren Benachrichtigungsdienst per E-Mail.
Monika Siebenlist, Produktmanagerin bei edlohn, wird Ihnen die wichtigsten Änderungen und Erweiterungen in einem Web-Seminar am 14.01.2026 um 10:00 Uhr vorstellen. Melden Sie sich an, um dabei zu sein!
An dieser Stelle möchten wir uns für ihr Vertrauen in unsere Lösungen bedanken. Wir wünschen einen guten Start 2026 und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen. Für das Jahr sind kleinere und größere Optimierungen und Funktionen vorgesehen, einschließlich der gezielten Nutzung von KI-Potenzialen, wo es fachlich überzeugt. In Kürze geben wir Ihnen hierzu einen Ausblick.
Zwischen-Update für den Jahreswechsel 2026
Zwischen-Update für den Jahreswechsel 2026
Vor den Feiertagen stellen wir Ihnen zum 18.12.2025 ein Zwischen-Update zur Verfügung. Dies umfasst neben Vorbereitungen für den Jahreswechsel auch folgende Themen:
- Umstellung der Version zum Starten von edlohn mit dem eWebStarter. Hier finden Sie weitere Informationen.
- Anpassungen im Baulohnbereich (Lohnausgleich Gerüstbau)
- Erweiterung der ELStAM-Monatsliste um die PKV-Beträge. Hier lesen Sie mehr dazu.
- Die Januar-Abrechnung wird mit dem ersten Update 2026 am 6. Januar für Sie freigeschaltet.
Hinweis: Für das Zwischen-Update stellen wir keine gesonderte Update-Beschreibung zur Verfügung. Die nächste Update-Beschreibung samt Web-Seminar erhalten Sie mit dem Januar-Update.
Im Namen des edlohn-Teams: Wir bedanken uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünschen frohe Weihnachten – auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit im kommenden Jahr.
Wichtige Information zu aktuellen Wartezeiten bei ELSTER-Rückmeldung
Wichtige Information zu aktuellen Wartezeiten bei ELSTER-Rückmeldung
Aktuell erreichen uns vermehrt Rückfragen zu ausbleibenden ELSTER‑Rückmeldungen in edlohn – vielen Dank für Ihre Hinweise. Nach Rücksprache mit dem ELSTER‑Support hängen die ungewöhnlich langen Verzögerungen derzeit mit technischen Umstellungen bei ELSTER zusammen, nicht mit edlohn.
Was Sie jetzt tun können:
- ELSTER-Verfügbarkeit prüfen: https://www.elster.de/elsterweb/svs

- Bei Störung (Rot/Gelb): Vielen Dank für Ihre Geduld. Da die Ursache aktuell bei ELSTER liegt, empfehlen wir, in dieser Phase auf ein Ticket bei edlohn zu verzichten – so vermeiden Sie Doppelaufwand und wir danken Ihnen an dieser Stelle für eine Entlastung unserer Systemberatung.
- Bei Grün: Die Rückmeldungen sollten wieder wie gewohnt zügig eintreffen. Falls trotz grünem Status weiterhin Verzögerungen auftreten, melden Sie sich bitte mit Vorgangsdetails bei unserer Systemberatung.
ELStAM-Meldungen mit Daten zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeträgen
ELStAM-Meldungen mit Daten zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeträgen
In dem neuen Verfahren melden die privaten Kranken- und Pflegeversicherungen die monatlichen Beiträge der Arbeitnehmer elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern, das daraus die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bildet.
Die Finanzverwaltung hat nun über die Aktivierung des Verfahrens informiert:
Zum 1. Dezember 2025 ist der erweiterte Datenaustausch KV/PV durch das BZSt aktiviert worden. Ab diesem Zeitpunkt ist daher mit der Übermittlung der zusätzlichen KV/PV-Werte im Rahmen von An- und Ummeldungen- und Monatslisten zu rechnen.
Über den Eingang einer Rückmeldung erhalten Sie – wie gewohnt – eine Systemnachricht. Die gemeldeten Werte werden in die Abrechnungsdaten des Arbeitnehmers importiert und können frühestens ab dem Abrechnungsmonat Januar 2026 eingesehen werden. Einzelheiten dazu können Sie unsere Update-Beschreibung vom 13.11.2025 entnehmen.
Die vollständige Umsetzung des neuen Verfahrens (z. B. Ausweis der neuen Werte in der Monatsliste, Anpassung von Systemnachrichten und Warnungen/Hinweisen) ist noch nicht abgeschlossen. Dies erfolgt spätestens für die Freischaltung der Januar-Abrechnung. Über weitere Details werden wir in der Update-Beschreibung Dezember 2025 oder Januar 2026 informieren.
Aktueller Hinweis:
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 03.06.2025:
Eine Datenübermittlung ist unabhängig vom aktuellen Status des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person (z. B. auch für Selbständige, Rentner) und unabhängig davon, ob aktuell ein Dienstverhältnis besteht, durchzuführen. Eine Datenübermittlung ist auch dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nummer 62 EStG und des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG nicht das gesamte Kalenderjahr über vorliegen.
Das bedeutet, dass die Rückmeldungen der Beträge unabhängig vom aktuellen Status des Versicherungsnehmers (im Entgeltabrechnungsprogramm: Arbeitnehmers) erfolgt. Zum Beispiel werden auch Beträge für eine private Zusatzversicherungen eines Arbeitnehmers geliefert, selbst wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist.
In der Entgeltabrechnung sind die gemeldeten Werte nur dann relevant, wenn der Arbeitnehmer im aktuellen Beschäftigungsverhältnis tatsächlich privat kranken- und pflegeversichert ist (§ 39b EStG, BMF 14.08.2025).
Ihr Vertrauen zählt: NPS 60 und über 1.300 Stimmen beflügeln die nächsten Releases
Ihr Vertrauen zählt: NPS 60 und über 1.300 Stimmen beflügeln die nächsten Releases
Sie haben uns erneut ein starkes Signal gesendet: Die Beteiligung an unserer aktuellen NPS-Umfrage ist weiter gestiegen – über 1.300 von Ihnen haben abgestimmt. Das Ergebnis macht uns stolz und motiviert zugleich: Ein Net Promoter Score von 60 – weiterhin sehr hoch und stabil auf Vorjahresniveau. Für eine fristengetriebene Anwendung wie edlohn ist das ein besonderes Vertrauensvotum. Danke für Ihre Zeit, Ihre Offenheit und Ihre Bewertung!
Der NPS hilft uns, Produktqualität und Service aus Anwendersicht zu steuern – faktenbasiert und vergleichbar über die Zeit.
Was Sie uns gespiegelt haben (Auszüge, sinngemäß):
- „Rundum zufrieden – bitte genau so weitermachen.“
- „Konsequent weiterentwickeln.“
- „Mit dem Lohnprogramm sehr zufrieden, einige Wünsche bleiben.“
- „edlohn ist super und überzeugt im Alltag.“
- „Seit fast zehn Jahren im Einsatz – hohe Zufriedenheit.“
Vielen Dank für Ihre Worte! Auf für das weitere konstruktive Feedback in der Umfrage. An diesen größeren Themen arbeiten wir bereits mit Hochdruck:
- Performanceverbesserung: Für mehr „Flow“ in Ihrer täglichen Arbeit mit edlohn
- Hilfen: Ausbau und Optimierung der Online-Hilfe für passgenauere Antworten auf ihre Fragen.
- Einfache Bedienung: mit Blick auf unsere unterschiedlichen Anwendergruppen (vom Einsteiger bis zum Profi) legen wir bei zukünftigen Entwicklungen noch verstärkter den Fokus auf Usability
- KI/AI: dort integrieren, wo sie im täglichen Doing Sie wirklich entlastet.
- Schnittstellenoffenheit: leichteres Andocken von Vorsystemen, um die Datenanlieferung für jede Lohnabrechnung so digital wie möglich zu machen.
Über 80 Rückmeldungen mit konkreten Kundenwünschen sind eingegangen – oft mit mehreren Punkten pro Meldung. Wir sichten, clustern und priorisieren diese aktuell. Nicht alles können wir umsetzen, aber die ersten Themen fließen bereits in die Planung für das kommende Jahr. Transparenz bleibt uns wichtig. Über Fortschritte informieren wir wie gewohnt in den Update-Informationen und auf unserer Portal-Seite.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen und Ihre klaren Impulse. Sie machen edlohn jeden Monat ein Stück besser – für eine noch effizientere Lohnabrechnung mit edlohn die Spaß macht!
